Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alle Lieferungen von Hardware und Software Produkten, einschließlich Dokumentationen und sonstige Leistungen oder Dienstleistungen von SBNET („Verkäufer“) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen und unter Ausschluss entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Kunden.

1. Preise

Maßgebend ist jeweils die im Zeitpunkt der Auftragserteilung geltende Preisliste des Verkäufers. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht schriftlich anders vereinbart oder angegeben, als Nettopreise ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung, Lieferung, Installation, etc. Die Mengenrabattstaffel des Verkäufers in Ihrer jeweiligen Fassung gilt nur, wenn dies mit dem Kunden gesondert schriftlich vereinbart ist.


2. Zahlungsbedingungen

Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind alle Zahlungen binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug rein netto in bar oder per überweisung zu leisten. Im Verzugsfall werden, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 8 % p.a. geschuldet, es sei denn, der Kunde weist eine wesentlich geringere Belastung nach. Kommt der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nach, so ist dieser berechtigt, weitere Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen oder diese zurückzuziehen und die sofortige Bezahlung seiner fälligen Forderungen oder Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen Sicherheiten auszuführen. Eine Aufrechnung oder Zurückhaltung ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.


3. Fristen, Gefahrenübergang

Fristen, insbesondere Liefertermine, sind für den Verkäufer nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche schriftlich bestätigt sind. Das Verstreichen verbindlicher Fristen berechtigt den Kunden zum Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur nach Setzen einer angemessenen Nachfrist mit der Erklärung, die Leistungen nach Ablauf der Frist abzulehnen. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen vom Verkäufer nicht zu vertretenden Hindernissen, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind. Für ein Verschulden seiner Lieferanten steht der Verkäufer nicht ein. Die Gefahr geht spätestens mit der übergabe oder Absendung der zu liefernden Produkte auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn der Verkäufer sonstige Leistungen übernommen hat, oder bei Nachlieferung sowie Nachbesserungen.


4. Software-Lizenz

Bei Lieferung von Software-Produkten an den Kunden gelten die Bestimmungen der Endbenutzer Lizenzvereinbarung ergänzend und mit Vorrang vor diesen Bedingungen. Im Falle einer Verletzung der in der Endbenutzer Lizenzvereinbarung vorgesehenen Nutzungsbeschränkungen durch den Kunden hat der Verkäufer das Recht, die Nutzungslizenz fristlos zu kündigen. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist der Verkäufer in diesem Falle des Weiteren berechtigt, eine Vertragsstrafe von € 2.500,-- für jeden Fall der Zuwiderhandlung geltend zu machen.


5. Software-Pflege

Sofern dies ausdrücklich schriftlich mit dem Kunden vereinbart wurde und bei Zahlung der vereinbarten Pflegevergütung, übernimmt der Verkäufer oder dessen autorisierter Vertriebshändler / Fachhändler die Software-Pflege der gelieferten Produkte. Soweit eine Software-Pflege durch den Verkäufer direkt vereinbart wurde, gelten ergänzend die Bestimmungen des Sofware-Pflegevertrages und mit Vorrang vor diesen Bedingungen.


6. Schulungen

Eine Schulung bzw. Einweisung von Mitarbeitern des Kunden findet nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung statt. Es gelten insoweit die Listenpreise des Verkäufers.


7. Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Verkäufer bestehen nur, falls der Kunde Selbsterstellte Produkte gekauft hat. In allen anderen Fällen können Gewährleistungsansprüche nur gegen den tatsächlichen Verkaufspartner geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer - soweit diese bestehen - sind wie folgt beschränkt: Der Verkäufer gewährleistet, dass der Programmträger der Originalkopie der Software bei übergabe an den Kunden frei von Material- und Herstellungsmängeln ist. Fehlerhafte Programmträger werden binnen einer Gewährleistungsfrist von 3 Monaten, beginnend mit übergabe, kostenlos ausgetauscht. Als Nachweis des übergabedatums gilt ausschließlich die vom Kunden ausgefüllte und an den Verkäufer zurückgesandte Kundenkarte. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Software den Programmspezifikationen entspricht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, beginnend mit übergabe der Software an den Kunden. Als Nachweis des übergabedatums gilt ausschließlich die vom Kunden ausgefüllte und an den Verkäufer zurückgesandte Kundenkarte. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Software, die vom Kunden entgegen den Vorschriften dieser Vereinbarung genutzt, geändert oder erweitert wurde. Es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Benutzung, änderung oder Erweiterung für den gerügten Mangel nicht ursächlich war. Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung für Programmkopien, die nicht von ihm selbst hergestellt wurden. Im Falle einer erheblichen Abweichung der Software von den Programmspezifikationen erfolgt nach Wahl des Verkäufers kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei der Eingrenzung und Beseitigung von Mängeln ist der Kunde verpflichtet, nach Maßgabe des Benutzerhandbuchs mitzuwirken. Bleibt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig erfolglos, kann der Kunde die anteilige Herabsetzung der Lizenzgebühr oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit Mängel nicht unverzüglich -erkennbare Mängel spätestens binnen 10 Tagen nach übergabe -in schriftlicher Form gerügt werden.


8. Haftung

Die nachfolgenden Haftungsregelungen gelten nur im Fall direkter Vertragsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden und/oder im Falle gesetzlicher Ansprüche des Kunden gegen den Verkäufer. In allen anderen Fällen beachten Sie bitte die Haftungsbeschränkungen Ihres Herstellers. Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchen Rechtsgrund - auch bei Verzug und Unmöglichkeit -ist der Verkäufer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von Kardinalpflichten. Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter und einen Verlust von Daten wird nicht gehaftet. Insoweit wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er von Ihm ver- oder bearbeiteten Daten angemessen gegen einen unbeabsichtigten Verlust sichern muss, da der Verkäufer für aus einem derartigen Verlust resultierende Schäden keine Haftung übernimmt. Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren möglichen Eintritt bei Auftragserteilung nach dem Verkäufer damals unbekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen sind, umfasst dieser Ausschluss auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen Mitarbeiter des Verkäufers. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit dem Ablauf eines Jahres ab der Auslieferung oder Durchführung der mangelhaften Leistungen.


9. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt den allenfalls bereits aufgelaufenen Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen sowie sonstigen Kosten im Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers. Der Kunde ist im Rahmen des üblichen Umfangs seiner Geschäftstätigkeit zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gelten in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware an den Verkäufer abgetreten. Der Kunde ist trotz der hiermit erfolgten Abtretung berechtigt, die Forderungen treuhändig auf Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden ist dieser zur übergabe sämtlicher zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen verpflichtet, wobei für diesen Fall die treuhändige Einziehungsermächtigung des Kunden als widerrufen gilt. Solange das Eigentumsrecht des Verkäufers an der Vorbehaltsware besteht, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Interessen betreffend des Vorbehaltseigentums wahrzunehmen, so insbesondere diese sachgemäß zu lagern und auf seine Kosten zu Gunsten des Verkäufers vinkuliert gegen Verlust und Wertminderung, Feuer und Diebstahl, Lager-, Wasser- und sonstige Schäden versichert zu halten. Der Kunde ist verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt anzeigende Buchvermerke vorzunehmen und dem Verkäufer Zugriffe Dritter (insbesondere Pfändungen) auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen unverzüglich bekannt zu geben. Ebenso ist die Abtretung der Forderung des Kunden an den Verkäufer in geeigneter Form zu dokumentieren und dem Vertragspartner des Kunden auf Wunsch des Verkäufers spätestens anlässlich der Rechnungslegung an ihn bekannt zu geben. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Vorbehaltsware eigenmächtig dem Gewahrsam des Kunden zu entziehen. Der Kunde genießt in diesem Fall keinen Besitzschutz und erteilt im Voraus die Zustimmung zum Abtransport ohne faktische oder rechtliche Behinderung.


10. Schutzrechtsverletzungen

Werden nach Vertragsabschluss Verletzungen von Schutzrechten Dritter (insbesondere Urheberrechte) geltend gemacht und wird die Nutzung der vom Verkäufer gelieferten oder zu liefernden Produkte hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl und auf die Kosten des Kunden entweder die Produkte oder Programme so ändern oder ersetzen, dass sie nicht mehr die Schutzrechte Dritter berühren, gleichwohl aber im wesentlichen den Programmspezifikationen entsprechen oder den Kunden von Lizenzgebühr für die Benutzung der Produkte freistellen oder die Produkte gegen Erstattung der vom Kunden gezahlten Vergütung zurückzunehmen. Im letzteren Fall wird mit der Rückerstattung der Vergütung ein monatliches Nutzungsentgelt für die Zeit, während der der Kunde das Projekt ungestört nutzen konnte, verrechnet, und zwar ausgehend von einer Gesamtnutzungszeit von 5 Jahren. Werden gegen den Kunden Ansprüche Dritter wegen einer erheblichen Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die Produkte erhoben, so wird allein der Verkäufer darüber entscheiden, ob und wie die hieraus resultierenden Rechtsstreite zu führen sind. Der Kunde darf insoweit ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers keine Vergleiche schließen oder sonstige Zugeständnisse machen. Eine Haftung des Verkäufers wegen Schutzrechtsverletzungen besteht nur, sofern der Kunde den Verkäufer unverzüglich schriftlich von der Geltendmachung angeblicher Rechte Dritter benachrichtigt hat. Eine Haftung des Verkäufers wegen Schutzrechtsverletzungen durch die gelieferten Produkte entfällt, soweit diese in nicht vom Verkäufer autorisierter Form genutzt werden oder sofern die Produkte zusammen mit anderen Produkten oder Daten, welche nicht vom Verkäufer stammen bzw. nicht von ihm schriftlich zugelassen wurden, benutzt oder mit diesen verbunden wurden. Im übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen des Paragraphen 8 dieser Bedingungen. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen den Verkäufer, einschließlich etwaiger Gewährleistungsansprüche, ist ausgeschlossen.


11. Exportbeschränkungen

Sie werden darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung den Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen hinsichtlich des Exports von Software-Erzeugnissen aus den Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, die von Zeit zu Zeit durch die Regierung der Vereinigten Staaten oder deren Behörden (einschließlich des US-Handelsministeriums) festgelegt werden können. Sie sichern ausdrücklich zu, dass Sie keines der von Ihnen erworbenen Produkte direkt oder indirekt in irgendein Land exportieren werden, für das die Regierung der Vereinigten Staaten oder deren Behörden eine Exportlizenz oder sonstige behördliche Genehmigungen beim Export vorschreibt, ohne zunächst eine derartige Lizenz oder Genehmigung einzuholen.


12. Gerichtsstand

Salzburg


13. Sonstiges

Diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen. änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Parteien aufgehoben werden. Diese Bedingungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik österreich. Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen ergebenden Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verkäufer und dem Kunden wird die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg vereinbart. Unbeschadet dessen bleibt der Verkäufer zur Erhebung der Klage oder Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden berechtigt.




Elsbethen, 01.11.2006